Satzung | § 1 | Name und Sitz des Vereines | Der Obst-Gartenbauverein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ponholz. Der Sitz des Vereins ist Ponholz, 93142 Maxhütte-Haidhof |
§ 2 | Zweck des Vereins | (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. (2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins. |
§ 3 | Mitgliedschaft | Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es 1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes, 2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§ 4 | Ausscheiden aus dem Verein | Die Mitgliedschaft endet 1. durch Ableben, 2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. 3. durch Ausschluss |
§ 5 | Ausschluss | Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden 1. wegen einer unehrenhaften Handlung, 2. wegen Rückständen von Beträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen. |
§ 6 | Rechte der Mitglieder | Die Mitglieder haben des Recht 1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes Ihres Vereins zu fordern, 2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 3. beim Verein Anträge zu stellen. |
§ 7 | Pflichten der Mitglieder | Die Mitglieder haben die Verpflichtung 1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern, 2. die Satzung des Vereins zu befolgen 3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, 4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. |
§ 8 | Organe des Vereins | (1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch 1. die Mitgliederversammlung, 2. die Vereinsleitung, 3. den Vorstand. (2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes. |
§ 9 | Mitgliederversammlung | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der Zeit von Dezember bis Februar statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angebe des Zweckes schriftlich beantragt wird. |
§ 10 | Einberufung der Mitgliederversammlung | Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung oder durch Anschlag an den öffentlichen Anschlagtafeln des Ortes und durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. |
§ 11 | Durchführung | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. |
§ 12 | Aufgaben der Mitgliederversammlung | Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers, 2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, 3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages, 4. Festsetzung und Abänderung der Satzung 5. Wahl der Vereinsleitung (§13), 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, 8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung, 9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
§ 13 | Die Vereinsleitung | Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Revisoren sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Wenn ein Mitglied in die Vereinsleitung gewählt werden will und bei der Wahl nicht anwesend sein kann, muss eine schriftliche Entschuldigung die Abwesenheit sowie eine schriftliche Bereitschaftserklärung zu Wahl bei der Vorstandschaft abgegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. |
§ 14 | Beschlussfassung in der Vereinsleitung | Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
§ 15 | Aufgaben der Vereinsleitung | Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr 1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, 2. Vorprüfung des Kassenberichtes, 3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr, 4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages, 5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge. |
§ 16 | Vorstand | Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst dann wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal. |
§ 17 | Aufgaben des Vorstandes | Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 50 Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht. |
§ 18 | Betriebsmittel | Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch 1. Mitgliederbeiträge, 2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins, 3. Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein. |
§ 19 | Jahresmitgliedsbeitrag | Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. |
§ 20 | Geschäftsjahr | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 21 | Aufgaben des Kassiers | Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Der hat insbesondere 1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln, 2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, 3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem Laufenden zu halten, 4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen, 5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern. |
§ 22 | Aufgaben des Schriftführers | Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. |
§ 23 | Satzungsänderung – Auflösung des Vereins | 1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindesten vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 2. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die STADT MAXHÜTTE-HAIDHOF. |
§ 24 | Inkrafttreten der Satzung | Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung – falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister – in Kraft. | |
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